Woran unser Wahlrecht wirklich krankt
Wieder einmal war es der gefühlte Ersatzgesetzgeber, das Bundesverfassungsgericht, welcher der Politik die Leviten lesen musste. Unser geltendes Bundestagswahlrecht ist nicht mehr verfassungskonform. Daran konnte auch eine schnell gestrickte und unausgereifte Reform der schwarz-gelben Bundesregierung nicht viel verändern. Im Kern monierten die Karlsruher Richter sowohl das mögliche Auftreten eines negativen Stimmgewichtes als auch das Zustandekommen von übermäßig vielen Überhangmandaten. Dabei treten letztere vor allem deshalb gehäuft auf, weil sich das Wählerverhalten geändert hat. Ein Ergebnis von 40% und mehr für Union oder SPD ist nicht mehr selbstverständlich sondern eher die Ausnahme. Heute ist man schon zufrieden, wenn 35% über die Zweitstimme am Wahlabend zu Buche stehen. Eher mager, wenn man in die Geschichte zurückblickt.
Was das mit Überhangmandaten zu tun hat? Ganz einfach. Früher waren die beiden großen Volksparteien dominierend. Gemeinsam kamen sie locker über 80% – teilweise sogar noch darüber. Bei den letzten Bundestagwahlen war jedoch zu beobachten, dass die kleineren Parteien, wie etwa Grüne, FDP oder Linke, ebenfalls in der Lage waren, zweistellige Ergebnisse einzufahren. Zugleich reicht aber in den Wahlkreisen die einfache Mehrheit aus, um als Direktkandidat in den Bundestag einzuziehen. Im Extremfall können dies auch mal nur 26% sein – wie im Wahlkreis Berlin-Mitte im Jahr 2009. Ein anderes Beispiel ist noch viel treffender. Bei der gleichen Wahl gewann die CSU alle Wahlkreise in Bayern. Das brachte den Christsozialen mehr Sitze ein, als ihr nach dem Zweistimmenergebnis eigentlich zustand. Diese zusätzlichen Sitze durfte die CSU behalten – es sind Überhangmandate. Mit einem besseren Zweistimmenergebnis wären diese Überhangmandate nicht aufgetreten. Dann hätten der CSU mehr Sitze zugestanden – vielleicht sogar mehr, als die angesprochenen Direktmandate. Dann hätte die Landesliste „gezogen“ – was sie 2009 nicht tat. Was ich damit sagen will: Die großen Parteien erhalten tendenziell dann Überhangmandate, wenn sie viele Wahlkreise gewinnen und zugleich das Zweistimmenergebnis „schlecht“ ist. Eliminieren lassen sich Überhangmandate in unseren geltenden Wahlrechtsgrundzügen nur schwer. Man kann sie allenfalls ausgleichen oder Direktkandidaten das Mandat entziehen. Beides hat seine Tücken und ist m.E. nicht erstrebenswert.
Das angesprochene sich verändernde Wählerverhalten wirkt sich also nominell sowohl auf die Erst- als auch auf die Zweitstimme aus, wenn man nur auf die Prozente schaut. Doch man muss genauer hinsehen. Die großen Parteien CDU/CSU und SPD schwächeln – sie sind aber immer noch stark genug, fast alle Direktmandate (wenn man einmal von ein paar Linkspartei-Kandidaten und Christian Ströbele absieht) auf sich zu vereinen. Sie spüren die magereren Resultate somit faktisch nur beim Zweitstimmenergebnis. Sich in der Wahlrechtsreformdebatte einzig auf die Frage der Überhangmandate zu konzentrieren lässt somit folgendes außer Acht: Es sind die Direktmandate in den einzelnen Wahlkreisen, die dringend auf den Prüfstand gehören. Wo ist denn bitte schön noch eine Legitimation vorhanden, wenn ein Kandidat – wie im obigen Beispiel angesprochen – mit knapp einem Viertel der Stimmen einen Wahlkreis gewinnen kann? Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in etwa 75% der abgegebenen gültigen Stimmen wertlos – also für die Tonne ist. Wir mögen diese Papierkorbstimmen bei der 5%-Hürde im Sinne eines arbeitsfähigen Parlamentes in Kauf nehmen. Bei der Frage der Direktkandidaten kann dies jedoch nicht mehr gelten. Insofern stellt sich m.E. die Frage, warum sich Kritik an unserem Wahlrecht nicht auch in stärkerem Maße an der Frage der Legitimation der Direktkandidaten äußert. Möchte man am personalisierten Element der Erststimme festhalten, wofür es gute Gründe gibt, so sollte ein zweiter Wahlgang mit einer Stichwahl abgehalten werden – wie es auch bei vielen Direktwahlen auf kommunaler Ebene üblich ist.






