Bundestagswahlrecht – ein Alternativmodell

Unser Bundestagswahlrecht mag auf den ersten Blick Vorzüge genießen und einen guten Kompromiss in der Gewichtung von Personen und Parteien darstellen. Es kombiniert Elemente des Verhältnis- mit jenen des Mehrheitswahlrechts. Daher auch die Bezeichnung „Personalisiertes Verhältniswahlrecht“. Mit der Erststimme („Personenstimme”) kann der Wähler jenen Kandidaten bestimmen, der direkt für den Heimatwahlkreis in den Bundestag einzieht. Über die Zweitstimme („Parteienstimme“) können Parteien gewählt werden, die je nach Höhe ihres Wahlergebnisses eine bestimmte Anzahl an Abgeordneten entsenden. Streng genommen handelt es sich hier um eine Kandidatenliste der zur Wahl stehenden Partei. Wer dort weiter vorne steht hat auch bessere Aussichten, ein Mandat zu erlangen. Gleichzeitig werden mit der Zweitstimme die eigentlichen Kräfteverhältnisse bestimmt, da das Zweitstimmenergebnis über die Zusammensetzung des gesamten Bundestages entscheidet. Die Verrechnung der Erststimmenmandate mit dem Zweitstimmenergebnis führt jedoch unter gewissen Umständen zu einer Problematik. Es können so genannte Überhangmandate entstehen, wovon es bei der letzten Bundestagswahl immerhin 24 gab. Diese kommen zu Stande, wenn eine Partei mehr Direktmandate erzielt, als ihr insgesamt anhand des Zweitstimmenergebnisses an Gesamtmandaten zustehen. Klingt kompliziert – ist es aber nicht, wenn man sich ein fiktives Beispiel vor Augen führt. So nehmen wir an, es gäbe nur zwei Parteien, der Bundestag hätte 100 Sitze und das Wahlgebiet wäre in 50 Wahlkreise aufgeteilt. In diesen Wahlkreisen zieht der Wahlkreisgewinner (Ermittlung durch das Erststimmenergebnis) direkt in den Bundestag ein. Die übrigen 50 Sitze werden an die Parteien bzw. die erwähnten Listen gemäß des Zeitstimmenergebnisses verteilt. Folgendes Wahlergebnis dient als Berechnungsgrundlage:

  • Partei A: 40% der Zweitstimmen
  • Partei B: 60% der Zweitstimmen

Die Direktmandate verteilen sich wie folgt:

  • Partei A: 41 von 50 möglichen Direktmandaten
  • Partei B: 9 von 50 möglichen Direktmandaten

Die 41 Direktmandate für Partei A sind fix. Gemäß dem Zweitstimmenergebnis stehen Partei A insgesamt jedoch nur 40 Sitze zu. Das überschüssige 41. Mandat ist ein Überhangmandat. Gemäß dem aktuellen Wahlrecht darf Partei A dieses Mandat behalten. Für Partei B sind 9 Direktmandate fix. Gemäß dem Zweitstimmenergebnis stehen ihr insgesamt aber 60% der Mandate zu – also 60 Sitze. Es verbleiben somit weitere 51 Sitze, die Partei B zusätzlich zu den 9 Direktmandaten erhält. Weitere gewählte Direktkandidaten sind nicht vorhanden. Nun kommt die Zweitstimme ins Spiel. Dazu wird die Kandidatenliste der Partei herangezogen, von der nun die ersten 51 Kandidaten dieser Liste ein Bundestagsmandat erhalten. In diesem Fall gehen wir von einer einzigen Kandidatenliste für das gesamte Bundesgebiet aus. In der Realität existiert pro Bundesland eine eigene Landesliste.

Der beschriebene Vorgang ist grundsätzlich vollkommen legal aber bereits seit langer Zeit – neben dem negativen Stimmgewicht - ein strittiges Thema. Abschaffen könnte man die Überhangmandate dadurch, indem man direkt gewählten Abgeordneten das Mandat (in diesem Beispiel das „41. Mandat“) verweigert. Da direkt gewählte Abgeordnete aber über eine besondere Legitimation verfügen, sollte dieser Schritt vermieden werden. Alternativ könnten die Überhangmandate durch zusätzliche Mandate für die anderen Parteien ausgeglichen werden. Das klingt auf den ersten Blick fair hat jedoch den Nachteil, dass sich die Anzahl der Abgeordneten erhöht. Dies sollte angesichts von mehr als 600 Abgeordneten (inklusive Überhangmandaten) im Deutschen Bundestag nicht das Ziel sein. Ein weiterer Vorschlag sieht die Verrechnung der Überhangmandate mit Parteilisten aus anderen Bundesländern vor. Dieser Vorschlag mag bei genauerer Betrachtung schlüssig sein. Die Nachvollziehbarkeit und Transparenz für den Großteil der Bevölkerung, der sich nicht näher mit dem Wahlrecht befassen möchte, ist damit jedoch nicht gegeben.

Ein Alternativmodell

Dabei gibt es einen einfacheren Weg. Dafür müsste man sich zunächst von dem Dogma lösen, dass der Anteil der Zweitstimmen über die grundsätzliche Zusammensetzung des Bundestags entscheidet. Salopp formuliert: Zurzeit werden Erst- und Zweitstimme „in einen Topf geworfen“. Passt es nicht zusammen, so entstehen Überhangmandate. Dazu besteht aber vom Grundsatz her keine Notwendigkeit. Mein Vorschlag besteht in einer Entkopplung der beiden Stimmen. Aber gehen wir Schritt für Schritt vor…

Das grundsätzliche Prinzip von „Sie haben zwei Stimmen“ sollte beibehalten werden. Die Erststimme entscheidet weiterhin über den Direktkandidaten. Der Einfachheit halber rechnen wir mit insgesamt 500 Bundestagsmitgliedern und 250 Wahlkreisen. Dadurch ziehen 250 Abgeordnete über die Erststimme (also die Gewinner der Wahlkreise) direkt in den Bundestag ein. Gehen wir nun von folgendem fiktiven Erststimmenergebnis bei 250 zu vergebenen Direktmandaten aus:

  • Partei A: 110 Direktmandate
  • Partei B: 80 Direktmandate
  • Partei C: 51 Direktmandate
  • Partei D: 9 Direktmandate
  • Partei E: 0 Direktmandate

Die Zweitstimme verbleibt weiterhin die Parteienstimme. Sie entscheidet jedoch nicht mehr – wie bisher – über die grundsätzliche Zusammensetzung des gesamten Bundestags sondern nur noch über einen Teil der Sitze. Genauer gesagt über die Verteilung von insg. 250 weiteren Sitzen. Gehen wir nun von folgendem fiktiven Zweitstimmenergebnis aus:

  • Partei A: 30 % der Zweistimmen (entspricht 75 von 250 Sitzen)
  • Partei B: 50 % der Zweitstimmen (entspricht 125 von 250 Sitzen)
  • Partei C: 10 % der Zweitstimmen (entspricht 25 von 250 Sitzen)
  • Partei D: 6 % der Zweitstimmen (entspricht 15 von 250 Sitzen)
  • Partei E: 4 % der Zweitstimmen (entspricht 10 von 250 Sitzen)

Der Einfachheit halber ignorieren wir an dieser Stelle 5%-Hürde und Grundmandatsklausel sowie unterstellen, dass „sonstige Parteien“ keine Stimmen erreichen würden. Zählen wir nun Erst- und Zweitstimmenergebnis zusammen, so ergibt sich folgende absolute Sitzverteilung:

  • Partei A: 110 + 75 = 185 Sitze
  • Partei B: 80 + 125 = 205 Sitze
  • Partei C: 51 + 25 = 76 Sitze
  • Partei D: 9 + 15 = 24 Sitze
  • Partei E: 0 + 10 = 10 Sitze

Hochgerechnet auf alle 500 Abgeordneten ergibt sich folgende prozentuale Sitzverteilung:

  • Partei A: 185 von 500 = 37%
  • Partei B: 205 von 500 = 41%
  • Partei C: 76 von 500 = 15,2%
  • Partei D: 24 von 500 = 4,8%
  • Partei E: 10 von 500 = 2 %

Wie wir sehen, weicht die tatsächliche relative Sitzverteilung insgesamt vom Zweitstimmenergebnis ab. Kritiker mögen anmerken, dass Partei B trotz 50% der Zweistimmen nicht über 50% der Mandate verfügt. Allerdings hat Partei B auch „nur“ 80 von 250 Direktmandaten erzielt. Insofern ist meine Rechnung nicht undemokratisch sondern bemisst den Direktmandaten nur eine höhere Bedeutung zu, als es bisher der Fall war. Das wird bei einem Vergleich mit dem alten Wahlrecht deutlich. Würde dieses Anwendung finden, so würde das weiter oben erwähnte Zweitstimmenergebnis zu folgender Sitzverteilung führen:

  • Partei A: 30 % – 150 Sitze + 0 Überhangmandate = 150 Mandate
  • Partei B: 50 % – 250 Sitze + 0 Überhangmandate = 250 Mandate
  • Partei C: 10 % – 50 Sitze + 1 Überhangmandat = 51 Mandate
  • Partei D: 6 % – 30 Sitze + 0 Überhangmandate = 30 Mandate
  • Partei E: 4 % – 20 Sitze + 0 Überhangmandate = 20 Mandate

In diesem Fall würde Partei C 51 Mandate erhalten. Ihr stünden gemäß dem Zweitstimmenergebnis 10% von 500 Sitzen zu, was einer Anzahl von 50 Sitzen entspricht. Da Partei C aber 51 Direktmandate erzielt hat, ziehen alleine diese 51 direkt gewählten Abgeordneten in den Bundestag ein – einer mehr, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen würde. Es entstünde somit ein Überhangmandat. Die Anzahl der Abgeordneten würde sich von regulär 500 auf 501 erhöhen. Was würde dies für eine Regierungsbildung bedeuten? Das Zweitstimmenergebnis, welches ja nach bestehendem Wahlrecht die Mehrheitsverhältnisse im Parlament abbilden soll, wird verzerrt! Zieht man nämlich dieses heran, so müsste ein Gleichstand zwischen Partei B (50%) und der Summe der Ergebnisse der Parteien A, C, D und E bestehen (zusammen ebenfalls 50%). Aber das Überhangmandat für Partei C würde dem A-C-D-E-Lager eine – wenn auch nur hauchdünne – Mehrheit bescheren.

Vergleicht man die beiden Resultate, so fällt auf, dass bei meinem Modell jene Parteien stärker im Parlament vertreten sind, die eine höhere Anzahl an Direktmandaten erzielt haben. Mir ist bewusst, dass dadurch große Parteien bevorzugt werden, da der Erststimme ein höheres Gewicht zukommt. Allerdings könnte eine Wahlrechtsreform auch zu einem verändertem Wahlkampf führen, in dem kleine Parteien verstärkt den Fokus auf Direktkandidaten legen. Demzufolge könnte die „Person Politiker“ in den Vordergrund rücken. Der Einfluss des Bürgers auf die personelle Zusammensetzung würde steigen, da die Kandidatenlisten der Parteien etwas an Bedeutung verlieren. Gerade hinsichtlich einer sich verstärkenden Parteienverdrossenheit kann eine Hervorhebung von Personen sinnvoll erscheinen.

Mögliche Ergänzungen & Erweiterungen

Kritisch mag angesehen werden, dass in meinem Modell das Wahlergebnis der Zweistimme nicht mehr der eigentlichen Sitzverteilung entspricht. Aber gibt es ein absolut faires Wahlrecht? Ein reines Verhältniswahlrecht ist wohl die gerechteste und zugleich einfachste aller Formen. Allerdings würde dies den Charakter des Parteienparlaments übermäßig verstärken, da die Direktmandate entfallen. Ein reines Mehrheitswahlrecht rückt wiederum die Person übermäßig in den Vordergrund, würde aber kleine Parteien in der Bedeutungslosigkeit verschwinden lassen.

Der von mir beschriebene Vorschlag ist nur als Grundmodell zu verstehen. Zwar wäre das Prinzip problemlos in dieser Form anwendbar aber manche Anpassungen könnten Sinn ergeben. Wichtig war mir vor allem die Entkopplung von Erst- und Zweitstimme, wodurch die Überhangmandate beseitigt werden. Das negative Stimmgewicht wäre ebenso hinfällig. Die Anzahl der Abgeordneten ist selbstverständlich variabel. Meiner Ansicht nach reichen 500 Mandatsträger vollkommen aus. Meine Wunschzahl liegt bei ca. 450, was in etwa jener Größenordnung entspricht, die auch das Repräsentantenhaus der USA vorsieht. Ebenso variabel ist bis zu einem gewissen Grad die Aufteilung Erststimme – Zweitstimme. Anstatt die Hälfte der Sitze an Direktkandidaten zu vergeben kann dieses Verhältnis auch zu Gunsten der Parteien verschoben werden (z.B. 200 Direktmandate werden durch 300 Mandate über Parteilisten ergänzt). Ein zu großes Missverhältnis (z.B. 50 zu 450) macht jedoch keinen Sinn. Die Grenze liegt m.E. bei 1/3 zu 2/3 – egal welcher Stimme man mehr Bedeutung zuspricht.

Strittig ist für mich auch die Frage, mit welcher Mehrheit ein Direktkandidat als gewählt gilt. Aktuell reicht die relative Mehrheit aus. D.h., jener Kandidat der die meisten Stimmen erhält, gewinnt den Wahlkreis. Demokratischer wäre es, dass hierzu die absolute Mehrheit notwendig wäre. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so könnte eine Stichwahl der (beiden) besten Kandidaten eine Woche später entscheiden. Dadurch würde jedoch wieder eine Bevorzugung der großen Volksparteien entstehen. Insofern kann im Sinne der kleinen Parteien darauf auch verzichtet werden.

Die 5%-Hürde macht in ihrer Eigenschafft als Sperrklausel Sinn, da sie eine zu starke Zersplitterung im Bundestag verhindert. Trotzdem ist jede Stimme für eine Partei, die 5% der Zweitstimmen nicht erreicht, eine Papierkorbstimme. Man stelle sich nur einmal vor, vier oder fünf Parteien würden ca. 4,8% der Stimmen erreichen. Die Folge wäre, dass etwa 20% der Stimmen unter „Sonstige“ fallen und de facto unwirksam sind. Ich persönlich halte eine Grenze von 3% für ausreichend. So wird es bei vielen Kommunalwahlen bereits gehandhabt. Das würde die – m.E. eh unsinnige – Grundmandatsklausel überflüssig machen. Diese besagt, dass jene Parteien, die mindestens drei Direktmandate erzielen, als „Gruppe“ (nicht Fraktion) in Höhe des Zweitstimmenergebnisses Abgeordnete in den Bundestag entsenden dürfen – auch wenn sie die 5%-Hürde nicht überspringen.

Mein persönlicher Favorit ist übrigens, dass die Anzahl der Abgeordneten von der Wahlbeteiligung abhängt. In meinem Modell würde dies bedeuten, dass nur die 250 Direktmandate fix sind. Des Weiteren wären bei 100% Wahlbeteiligung 250 weitere Sitze über das Zweitstimmenergebnis zu vergeben. Würden nur 80% der Wahlberechtigten zur Wahl gehen, so stünden nur 200 Sitze zur Wahl, usw..

Fazit

Der Bund muss gemäß eines BVG-Urteils das Wahlrecht so oder so anpassen. Eine saubere Lösung unter Beibehaltung der bestehenden Lösung ist nur mit nicht auf Anhieb verständlichen Verrechnungen möglich. Da stellt sich die Frage, warum man nicht gleich ein für jeden Menschen verständliches Wahlrecht einführt. Unkompliziert ist auch mein Modell nicht – das sehe ich ein. Aber es ist rechnerisch nachvollziehbar.

Meta & weitersagen

Dieser Beitrag wurde verfasst von , abgelegt unter Standpunkt, , und am Samstag, 30. Oktober 2010, um 22:17 Uhr, veröffentlicht. Über den RSS-Kommentar-Feed kannst Du über eingehende Kommentare auf dem Laufenden gehalten werden. Du kannst auch selbst einen Kommentar hinterlassen, den Artikel per E-Mail versenden sowie den Beitrag mit anderen Nutzern bei Twitter, Identi.ca, Facebook, Google+, XING oder in weiteren Netzwerken teilen.